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Abholung und Beseitigung von tierischen Nebenprodukten

Rheinisch-Bergischer Kreis, Bergisch GladbachFrist abgelaufen

Frist (abgelaufen)
vor 98 Tagen abgelaufen
Geschätzter Wert
nicht angegeben
Verfahren
Offenes Verfahren, Dienstleistung
Veröffentlicht
Laufzeit
01.01.2027 bis 31.12.2030
Für KMU geeignet
keine Angabe des Auftraggebers
CPV
90000000 Abwasser- und Abfallbeseitigungs-, Reinigungs- und Umweltschutzdienste90500000 Dienstleistungen im Zusammenhang mit Siedlungs- und anderen Abfällen

Die Vergabeunterlagen liegen auf der Plattform des Auftraggebers.

Beschreibung

Abholung und Beseitigung von tierischen Nebenprodukten

4 Lose

  1. Los 1
    Kreis Siegen-Wittgenstein

    Den Kreisen in NRW obliegt nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TierNebG und § 29 Satz 1 AG TierGesG TierNebG NRW die Beseitigungspflicht für die im Kreisgebiet anfallenden tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 und 2 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und ihrer Folgeprodukte. Das betrifft überwiegend die in landwirtschaftlichen Betrieben verendeten oder totgeborenen Tiere, bei der Schlachtung von …

  2. Los 2
    Oberbergischer Kreis

    Den Kreisen in NRW obliegt nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TierNebG und § 29 Satz 1 AG TierGesG TierNebG NRW die Beseitigungspflicht für die im Kreisgebiet anfallenden tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 und 2 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und ihrer Folgeprodukte. Das betrifft überwiegend die in landwirtschaftlichen Betrieben verendeten oder totgeborenen Tiere, bei der Schlachtung von …

  3. Los 3
    Rheinisch-Bergischer Kreis

    Den Kreisen in NRW obliegt nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TierNebG und § 29 Satz 1 AG TierGesG TierNebG NRW die Beseitigungspflicht für die im Kreisgebiet anfallenden tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 und 2 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und ihrer Folgeproukte. Das betrifft überwiegend die in landwirtschaftlichen Betrieben verendeten oder totgeborenen Tiere, bei der Schlachtung von …

  4. Los 4
    Rhein-Sieg-Kreis

    Den Kreisen in NRW obliegt nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TierNebG und § 29 Satz 1 AG TierGesG TierNebG NRW die Beseitigungspflicht für die im Kreisgebiet anfallenden tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 und 2 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und ihrer Folgeprodukte. Das betrifft überwiegend die in landwirtschaftlichen Betrieben verendeten oder totgeborenen Tiere, bei der Schlachtung von …