Dienstleistung zur Beförderung von von förmlichen Zustellungen teilnehmender sächsischer Justizbehörden in den Regionen Chemnitz und Zwickau
Oberlandesgericht Dresden, DresdenFrist abgelaufen
- Frist (abgelaufen)
- vor 1153 Tagen abgelaufen
- Geschätzter Wert
- nicht angegeben
- Verfahren
- Offenes Verfahren
- Ort der Leistung
- k.A. · Bayern
- Veröffentlicht
- Branche
- Logistik
- CPV
- 60160000 Postbeförderung auf der Straße
Die Vergabeunterlagen liegen auf der Plattform des Auftraggebers.
Beschreibung
Gegenstand dieses Verfahrens ist die Dienstleistung zur Beförderung von förmlichen Zustellungen teilnehmender sächsischer Justizbehörden in den Regionen Chemnitz und Zwickau. Die Postdienstleistung umfasst den Abholservice der förmlichen Zustellungen bei den jeweiligen Justizbehörden, ggf. auch bei den Außenstellen, den Aufdruck eines Klischees (nach Vorlage des Auftraggebers, bzw. des jeweiligen Dienststellenleiters), die Frankierung und Zustellung gegenüber dem Adressaten innerhalb Deutschlands. Die Abholung hat von Montag bis Donnerstag nach Möglichkeit zwischen 13:00 und 16:00 Uhr und Freitag möglichst zwischen 11:00 Uhr und 14:00 Uhr zu erfolgen. Die Dienststellenleiter können im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer abweichende Zeiten vereinbaren. Unterauftragnehmer sind keine Niederlegungsstellen i.S.d. § 181 ZPO. Zustellung: Der Auftragnehmer liefert die Sendungen grundsätzlich am nächsten Werktag (montags bis samstags) an den Empfänger ab. Für die Zustellfristen gelten die Richtwerte gem.§ 2 Nr. 3 Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV). Die Zustellungen haben von Montag bis Samstag zu erfolgen. Die Postzustellungsaufträge werden durch die Behörden nicht in einem äußeren Umschlag kuvertiert an den Auftragnehmer übergeben. Das zuzustellende Schriftstück wird gem. § 178 Abs. 1 ZPO in einem verschlossenen Umschlag zusammen mit der vorbereiteten Zustellurkunde übergeben, aber nicht zusätzlich mit einem zweiten äußeren Umschlag versehen. Sofern es aus betrieblichen Gründen erforderlich ist, darf vom Auftragnehmer ein äußerer Umschlag verwendet werden. Eine zusätzliche Kuvertierung durch die Behörden erfolgt nicht. Bedingung: a) gültige Lizenz gemäß § 6 PostG b) gültige Entgeltgenehmigung(en) der Regulierungsbehörde über die genehmigungspflichtigen Preisbestandteile für die jeweilige Region (nur vom Lizenznehmer anzugeben und vorzulegen, der marktbeherrschend ist, gemäß § 34 Satz 4 PostG). Alle weiteren Einzelheiten entnehmen Sie bitte den beigefügten Verdingungsunterlagen. Dienstleistungsvertrag zur Beförderung von förmlichen Zustellungen für die sächsischen Justizbehörden der Regionen Chemnitz und Zwickau
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