Ermittlung der Kosten für Unterkunft und Heizung in der Landeshauptstadt Magdeburg (30-ZV-0146/25)
Landeshauptstadt Magdeburg, Die Oberbürgermeisterin, Zentrale Vergabestelle, MagdeburgFrist abgelaufen
- Frist (abgelaufen)
- vor 349 Tagen abgelaufen
- Geschätzter Wert
- nicht angegeben
- Verfahren
- Öffentliche Ausschreibung
- Ort der Leistung
- nicht angegeben
- Veröffentlicht
- Branche
- Software
- CPV
- 48000000 Softwarepaket und Informationssysteme48610000 Datenbanksysteme · 79330000 Statistische Dienstleistungen
Die Vergabeunterlagen liegen auf der Plattform des Auftraggebers.
Beschreibung
Ermittlung der Kosten für Unterkunft und Heizung in der Landeshauptstadt Magdeburg Mietlwerterhebung einschließlich Fortschreibung und webbasierter Datenbank für Angebotsmieten Ermittlung der abstrakt-angemessenen Richtwerte für Unterkunft und Heizung in der Landeshauptstadt Magdeburg für die Rechtskreise: Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II), Sozialhilfe (SGB XII) und Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Diese setzen sich wie folgt zusammen: - Kosten der Grundmiete - kalte Betriebskosten - Kosten für Heizung und Warmwasser jedoch sollte die Höhe der Kosten "angemessen" sein (eine "angemessene" Höhe ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, weshalb diese durch ein "schlüssiges Konzept" bestimmt werden soll). Die Angemessenheit der Bedarfe für die Unterkunft und Heizung unterliegt der richterlichen Kontrolle, weshalb folgende Punkte im Prüfschema berücksichtigt werden müssen: - die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung) - es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z. B. welche Art von Wohnungen werden betrachtet- Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße - Angaben über den Beobachtungszeitraum - Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z. B. Mietspiegel) - Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten - Validität der Datenerhebung - Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung - Angaben über die gezogenen Schlüsse (z. B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze) Hinsichtlich der Vorgehensweise hat das Bundessozialgericht ausgehend von der bisherigen Rechtsprechung und unter Einbeziehung der Rechtsentwicklung festgestellt, dass die Ermittlung der Angemessenheitsrichtwerte in einem mehrstufigen Verfahren erfolgen soll: „(1) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en), (2) Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards, (3) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept, (4) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten.“
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