FKZ 3722 34 304 0 - Entwicklung eines bundeseinheitlichen Softwaretools zur Erfassung und Verwaltung der Verwendung von Ersatzbaustoffen“
Umweltbundesamt, Referat Z 1.5, Dessau-Roßlauvergeben
- Frist (abgelaufen)
- vor 1095 Tagen abgelaufen
- Geschätzter Wert
- nicht angegeben
- Verfahren
- Offenes Verfahren
- Ort der Leistung
- Dessau-Roßlau (Stadt) · Sachsen-Anhalt
- Veröffentlicht
- CPV
- 73000000 Forschungs- und Entwicklungsdienste und zugehörige Beratung
Beschreibung
ReFoPlan: „Entwicklung eines bundeseinheitlichen Softwaretools zur Erfassung und Verwaltung der Verwendung von Ersatzbaustoffen“ Die Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) regelt Anforderungen an die Herstellung von mineralischen Ersatzbaustoffen und deren Einbau in technische Bauwerke. Nach § 22 ErsatzbaustoffV ist der Einbau der ErsatzbaustoffV-relevanten mineralischen Ersatzbaustoffe oder ihrer Gemische in einer Voranzeige und Abschlussanzeige anzeigepflichtig (§ 22 ErsatzbaustoffV, Anlage 8). Die Verwendungen anzeigepflichtiger mineralischer Ersatzbaustoffe sollen elektronisch über ein Kataster, d.h. ein einheitliches Anzeigenportal in geodatenbasierte, bzw. mit Geodaten verknüpfte Datenbanken gemäß § 23 ErsatzbaustoffV eingespeist und dort dokumentiert werden. Das Betreiben des Anzeigeportals, Einspeisung und Dokumentation der Daten sowie die Verwaltung der entsprechenden Datenbanken erfolgt dabei dezentral in den jeweiligen Bundesländern durch die zuständigen Behörden. Das übergeordnete Ziel des Katasters ist die Bereitstellung aller technisch und umweltbezogen relevanten Daten im Falle eines Rückbaus des technischen Bauwerks, um eine schadlose und ordnungsgemäße Verwertung oder Entsorgung zu gewährleisten.
2 Lose
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Die Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) regelt Anforderungen an die Herstellung von mineralischen Ersatzbaustoffen und deren Einbau in technische Bauwerke. Nach § 22 ErsatzbaustoffV ist der Einbau der ErsatzbaustoffV-relevanten mineralischen Ersatzbaustoffe oder ihrer Gemische in einer Voranzeige und Abschlussanzeige anzeigepflichtig (§ 22 ErsatzbaustoffV, Anlage 8). Die Verwendungen …
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Die Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) regelt Anforderungen an die Herstellung von mineralischen Ersatzbaustoffen und deren Einbau in technische Bauwerke. Nach § 22 ErsatzbaustoffV ist der Einbau der ErsatzbaustoffV-relevanten mineralischen Ersatzbaustoffe oder ihrer Gemische in einer Voranzeige und Abschlussanzeige anzeigepflichtig (§ 22 ErsatzbaustoffV, Anlage 8). Die Verwendungen …
ohne Wert
Zuschlag
Das Verfahren ist laut Bekanntmachung vergeben; der Gewinner wurde nicht veröffentlicht.