Inhouse-Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über Verkehrsleistungen im öffentlichen Straßenpersonennahverkehr mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Teltow-Fläming mit abgehenden Linienabschnitten in die Gebiete der Landeshauptstadt Potsdam, der Landkreise Potsdam-Mittelmark, Elbe-Elster und Dahme-Spreewald sowie des Landes Berlin (Gesamtlinienbündel TF)
- Frist (abgelaufen)
- keine Frist angegeben
- Geschätzter Wert
- nicht angegeben
- Verfahren
- Wettbewerbliches Verfahren (VO 1370/2007), Dienstleistung
- Ort der Leistung
- Landkreis Teltow-Fläming · Teltow-Fläming · Brandenburg
- Veröffentlicht
- Laufzeit
- 01.08.2026 bis 31.07.2036
- Branche
- Logistik
- CPV
- 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
Beschreibung
Der Landkreis Teltow-Fläming beabsichtigt als zuständige Behörde (§ 3 Abs. 3, 5 ÖPNVG Brandenburg i.V.m. § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen an die Verkehrsgesellschaft Teltow-Fläming mbH (VTF) (Fortstraße 16, 14943 Luckenwalde, Geschäftsführerin Frau Antje Figas, E-Mail: a.figas@vtf-online.de, Tel.: +4933716281-0, Fax: +4933716281-23) direkt zu vergeben (Betreiber). Die beabsichtigte Vergabe bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG und § 1 ÖPNVG Brandenburg. Der ÖDA umfasst alle öffentlichen Personenverkehrsdienste des Gesamtlinienbündels TF im Gebiet des Landkreises Teltow-Fläming mit abgehenden Linienabschnitten in die Gebiete der Landeshauptstadt Potsdam, der Landkreise Potsdam-Mittelmark, Elbe-Elster und Dahme-Spreewald sowie des Landes Berlin. Es handelt sich hierbei um Linienverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. §§ 42 – 44 PBefG. Die Linienverkehre können mit Bussen und anderen Kraftfahrzeugen durchgeführt werden. Zusätzliche Linienverkehre gemäß § 42 PBefG oder (ggf. erstmals) gemäß § 43 PBefG oder § 44 PBefG können auch während der Laufzeit des ÖDA aufgenommen werden. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Personenverkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand zum Vertragsbeginn auf ca. 5,7 Mio. Fahrplankilometer pro Jahr im Linienverkehr und ca. 1,3 Mio. Leistungskilometer im Bedarfsverkehr (Rufbusverkehr). Im Zusammenhang mit der Erbringung und Verwaltung der Personenverkehrsdienste verpflichtet der ÖDA den Betreiber zur Vorhaltung der erforderlichen Fahrzeuge sowie der dafür notwendigen Infrastruktur wie Betriebshöfe. Die zum Betriebsbeginn umfassten Linienverkehre und das Bedienungsgebiet sind im „Ergänzenden Dokument“ (siehe 2.1.4 Allgemeine Informationen bei C.) beschrieben. Der ÖDA soll Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Personenverkehrsdienste und die Beförderungstarife. Änderungen können sich insbesondere beziehen auf: Bestand und Verlauf der Linien, Fahrplan- und Tarifangebot, Form der Bedienung (regulärer Linienverkehr, Sonderformen des Linienverkehrs, Linienbedarfsverkehr), Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam werden. Diese Vorinformation bzw. Vorabbekanntmachung gilt für hinzutretende Linienverkehre aufgrund von Änderungen im vorstehenden Sinne. Dem Betreiber soll für die Verkehre ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f VO (EG) Nr. 1370/2007 gemäß und in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des ÖDA sind. Geschützt sind alle Linienverkehre, die zur Erfüllung des ÖDA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42, 43 und 44 PBefG.
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