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Interessenbekundungsverfahren zum "Mobilitätsangebot für die Stadt Waren (Müritz)"

Stadt Waren (Müritz), Waren (Müritz)Frist abgelaufen

Frist (abgelaufen)
vor 1187 Tagen abgelaufen
Geschätzter Wert
nicht angegeben
Veröffentlicht
CPV
50000000 Reparatur- und Wartungsdienste51000000 Installation (außer Software) · 55000000 Dienstleistungen des Hotel- und Gaststättengewerbes und des Einzelhandels · 66000000 Finanz- und Versicherungsdienstleistungen · 70000000 Immobiliendienste · 71000000 Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen · 75000000 Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung, Verteidigung und Sozialversicherung · 77000000 Dienstleistungen in Landwirtschaft, Forstwirtschft, Gartenbau, Aquakultur und Bienenzucht · 79000000 Dienstleistungen für Unternehmen: Recht, Marketing, Consulting, Einstellungen, Druck und Sicherheit

Beschreibung

Die Stadt Waren (Müritz) stellt Park- und Stellflächen im öffentlichen Verkehrsraum zum Zwecke der Nutzung für stationsbasierte E-Carsharingfahrzeuge (nach dem Carsharingförderungsgesetz (CsgG M-V)) und für ein gewerbliches Verleihsystem für Lastenfahrräder/E-Lastenräder im Rahmen einer Sondernutzungserlaubnis nach dem § 22 StrWG-MV bereit. Es werden 4 öffentliche Parkplätze (2 am Bahnhof und 2 in Hafennähe) für E-Carsharingfahrzeuge und mehrere öffentliche Stellplätze für Lastenräder/E-Lastenräder an zentralen Standorten, Ortsmitten und ÖPNV-Verknüpfungspunkten für die Vergabe als Sondernutzungserlaubnis gemäß §22 StrWG-MV bereitgestellt. Es werden keine Sondernutzungsgebühren sowie Parkgebühren für Carsharing-Parkplätze erhoben, um gemäß dem §1 CsgG M-V das Carsharing im Stadtgebiet zu fördern und damit auch klima- sowie umweltschädlicher Auswirkungen des motorisierten Individualverkehrs entgegen zu wirken. Es wird lediglich eine jährliche Verwaltungsgebühr in Höhe von 350,00€ für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis erhoben. Die maximale Vertragslaufzeit für die Sondernutzungserlaubnis über die Carsharing- und (E-) Lastenradstellflächen wird in Anlehnung an den § 15 Abs. 4 UVgO auf 6 Jahre festgesetzt. Der Zeitpunkt, ab dem die Park- und Stellflächen bereitgestellt werden, wird individuell mit den Interessierten abgestimmt. Carsharing Carsharingförderungsgesetz Lastenfahrräder Sondernutzung Sondernutzungserlaubnis

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