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Konzessionsvergabe E-Ladesäulen Campus UMMD

Universitätsklinikum Magdeburg A.ö.R., MagdeburgFrist abgelaufen

Frist (abgelaufen)
vor 571 Tagen abgelaufen
Geschätzter Wert
nicht angegeben
Verfahren
Öffentliche Ausschreibung
Ort der Leistung
nicht angegeben
Veröffentlicht

Beschreibung

Die Universitätsmedizin Magdeburg strebt aus Nachhaltigkeitsgründen die Installation von E-Ladesäulen an. Aufgrund der vermehrten Nachfrage unserer Mitarbeiter benötigt die UMMD eine Realisierung von E-Ladestationen auf dem Gelände unserer Einrichtung. Als Lösung sucht die UMMD einen Partner, der in Zusammenarbeit mit Netze-MD (SWM) einen externen Hausanschluss auf den Campus legen lässt, bzw. einen solchen vorhandenen externen Hausanschluss nutzt, um seine E-Ladesäulen auf Konzessionsbasis, zu betreiben. Der externe Konzessionsnehmer betreibt selbständig die Ladesäulen und nutzt das SWM-Netz, für den benötigten Strom. Vorliegend ist europäisches Vergaberecht oder die UVgO nicht zu beachten, da eine Dienstleistungskonzession vergeben wird, deren Auftragswert nicht den EU-Schwellenwert von derzeit EUR 5.538.000,00 netto erreicht. Bei dem hier beabsichtigten Aufstellen und Betreiben von E-Ladesäulen durch einen Dritten auf dem Gelände des UKMD handelt es sich um die Vergabe einer Dienstleistungskonzession. Dienstleistungskonzessionen sind gem. § 105 Abs. 1 GWB entgeltliche Verträge, mit denen ein oder mehrere Konzessionsgeber i. S. d. § 101 GWB ein Unternehmen mit der Erbringung und der Verwaltung von Dienstleistungen betraut.Bei einer Dienstleistungskonzession i. S. d. § 105 Abs. 1 Nr. 2 GWB muss die übertragene Dienstleistung zwar im öffentlichen Interesse liegen, als Gegenleistung für die Erbringung dieser Dienstleistung erhält der Konzessionsnehmer aber nicht einen im Vorhinein festgelegten Preis. Vielmehr darf der Konzessionsnehmer seine zu erbringende Leistung entgeltlich verwerten, wobei er selbst das wirtschaftliche (Nutzungs-)Risiko zu tragen hat (OLG Celle, Beschl. v. 5.Februar 2004, Az. 13 Verg 26/03). Die Entlohnung des Konzessionsnehmers erfolgt grundsätzlich dadurch, dass der Dienstleistungserbringer die aus der Dienstleistung am Markt erzielten Einkünfte behalten darf (OLG Schleswig, Beschl. v. 16. September 2021, Az. 54 Verg 1/21). Der EU-Schwellenwert für (Dienstleistungs-)Konzessionen wird hier unter Zugrundelegung der maßgeblichen Vorschriften (§ 2 KonzVgV) nicht erreicht siehe oben). Nach § 2 Abs. 3 KonzVgV soll zur Berechnung des Vertragswerts von dem voraussichtlichen Gesamtumsatz ohne Umsatzsteuer ausgegangen werden, den der Konzessionsnehmer während der Vertragslaufzeit als Gegenleistung für die Dienstleistungen erzielt, die Gegenstand der Konzession sind. Nach § 2 Abs. 4 KonzVgV sollen dabei insbesondere nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls der Wert aller Arten von Optionen und möglichen Vertragsverlängerungen, die Zahlungen des Konzessionsgebers an den Konzessionsnehmer oder sonstige weitere finanzielle Vorteile jedweder Art sowie für die Leistungserbringung erforderliche und vom Konzessionsgeber bereitgestellte Lieferungen und Dienstleistungen berücksichtigt werden. Bei Berücksichtigung entsprechender Vorgaben hat sich lediglich der oben angegebene Auftragswert ergeben, der deutlich den EU-Schwellenwert unterschreitet.