Konzessionsvergabe für den Betrieb des Netzes der Stromversorgung in der saarländischen Kreisstadt Merzig
Kreisstadt Merzig, MerzigFrist abgelaufen
- Frist (abgelaufen)
- vor 188 Tagen abgelaufen
- Geschätzter Wert
- nicht angegeben
- Verfahren
- Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, Dienstleistung
- Ort der Leistung
- Merzig-Wadern · Saarland
- Veröffentlicht
- Für KMU geeignet
- keine Angabe des Auftraggebers
- Branche
- Energie
- CPV
- 65310000 Stromversorgung
Die Vergabeunterlagen liegen auf der Plattform des Auftraggebers.
Beschreibung
Die Kreisstadt Merzig (ca. 31.000 Einwohner, Zensus-Zahlen vom 30.06.2025: 31.559) gibt gemäß § 46 Abs. 3 EnWG bekannt, dass der zwischen dem bisherigen Netzbetreiber und ihr bestehende Konzessionsvertrag für das Stadtgebiet hinsichtlich des Netzes zur Stromversorgung (Stromkonzessionsvertrag im Sinne des § 46 Abs. 2 S. 1 EnWG) mit Ablauf des 31.12.2027 endet. Die Kreisstadt Merzig wird einen neuen Konzessionsvertrag abschließen. Dieser soll unmittelbar an den derzeitigen Vertrag anschließen. Die Laufzeit wird 20 Jahre betragen. Qualifizierte Energieversorgungsunternehmen bzw. Netzbetriebsunternehmen, die am Neuabschluss eines Stromkonzessionsvertrags mit der Kreisstadt Merzig interessiert sind, werden aufgefordert, ihr Interesse innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, schriftlich oder in Textform gegenüber der Kreisstadt Merzig vertreten durch die genannte Kontaktstelle (EISENBEIS RECHTSANWÄLTE Partnerschaft mbB, Saarbrücken) zu bekunden. Nach diesem Termin eingehende Interessenbekundungen werden im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt. Die Netzdaten werden Interessenten gegen Abgabe einer Vertraulichkeitserklärung zur Verfügung gestellt. Der Text der abzugebenden Vertraulichkeitserklärung wird den Interessenten nach Eingang der Interessenbekundung zum Zwecke der Abgabe zum Download bereitgestellt werden. Nach deren Vorliegen werden die Netzdaten zur Verfügung gestellt. § 46 Abs. 3. S. 2 EnWG sieht eine Veröffentlichung im EU-Amtsblatt nur vor, wenn mehr als 100 000 Kunden an das Versorgungsnetz angeschlossen sind. Allerdings ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt, ob Konzessionsverträge i. S. d. § 46 Abs. 2 S. 1 EnWG in den Anwendungsbereich der RL 2014/23/ EU fallen. Daher wird eine EU-weite Bekanntmachung veranlasst.
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