Leistungen der öffentlichen Personenbeförderung im Landkreis Esslingen und in der Stadt Stuttgart (Linienbündel ES04)
Landratsamt Esslingen, SG 463 - Nahverkehr / Infrastrukturplanung, Esslingen a. N.Frist abgelaufen
- Frist (abgelaufen)
- vor 70 Tagen abgelaufen
- Geschätzter Wert
- nicht angegeben
- Verfahren
- Offenes Verfahren, Dienstleistung
- Ort der Leistung
- Esslingen · Baden-Württemberg
- Veröffentlicht
- Laufzeit
- 01.01.2027 bis 31.12.2035
- Für KMU geeignet
- keine Angabe des Auftraggebers
- Branche
- Logistik
- CPV
- 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
Die Vergabeunterlagen liegen auf der Plattform des Auftraggebers.
Beschreibung
Die öffentlichen Auftraggeber sind zuständige Aufgabenträger im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) nach § 8 Abs. 3 Satz 1 PBefG i. V. m. § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs Baden- Württemberg (ÖPNVG BW). Die Auftraggeber sind gem. § 6 Abs. 3 ÖPNVG BW damit auch zuständige Behörde im Sinne der EU-Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (VO 1370/2007). Der Landkreis und die Stadt Stuttgart sind damit für die Sicherstellung eines ausreichenden Verkehrsangebots in ihrem Wirkungskreis zuständig (§ 8 Abs. 3 PBefG). Nachdem die aktuelle Verkehrsbedienung im Linienbündel 4 zum 31.12.2026 endet, war die Verkehrsleistung ab dem 01.01.2027 zu gewährleisten, mithin neu auszuschreiben. Gegenstand der Ausschreibung sind Leistungen der öffentlichen Personenbeförderung im Buslinienverkehr auf den Linien 119, 120, 121, 122, 124, 130, 131, N19 und N22. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand auf rund 2.060.092 Fahrplankilometer pro Jahr. Zum 01.07.2028 entfällt die Linie 124 vollständig. Voraussichtlich zum Fahrplanwechsel am 10.12.2028 erfolgt die Inbetriebnahme der Verlängerung der S-Bahn bis Neuhausen und damit des neuen Zentralen Omnibusbahnhofs (ZOB) in Neuhausen. Damit ändert sich die Linienführung der Linie 121. Zur Inbetriebnahme des neuen ZOB sind die vorgegebenen Busfahrpläne nochmals auf die Kompatibilität mit den dann geltenden Bahnfahrplänen zu überprüfen und mit dem Aufgabenträger abzustimmen. Eine eventuelle Anpassung kann zu einer geringfügigen Änderung des Leistungsumfangs führen, es ist jedoch voraussichtlich von keiner relevanten Steigerung der anfallenden Fahrplanstunden und Kilometer auszugehen. Es handelt sich ausschließlich um Linienverkehre die nach § 42 PBefG genehmigt werden sollen. Der Auftragnehmer hat den vorgegebenen Fahrplan zu erfüllen; dieser ist in Anhang LB.1 beigefügt. Durch den Landkreis Esslingen erfolgt als federführender Auftraggeber die Zuschlagserteilung.
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