Rahmenvertrag Instandhaltung RWA und Feststellanlagen
Flughafen Köln/Bonn GmbH, KölnFrist abgelaufen
- Frist (abgelaufen)
- vor 13 Tagen abgelaufen
- Geschätzter Wert
- nicht angegeben
- Verfahren
- Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, Dienstleistung
- Ort der Leistung
- Köln (Stadt) · Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlicht
- Laufzeit
- 01.11.2026 bis 31.10.2028
- Für KMU geeignet
- ja, laut Bekanntmachung
- Branche
- Wartung und Instandhaltung
- CPV
- 50710000 Reparatur und Wartung von elektrischen und mechanischen Einrichtungen in Gebäuden50413200 Reparatur und Wartung von Feuerlöschanlagen · 50700000 Reparatur und Wartung von Einrichtungen in Gebäuden
Die Vergabeunterlagen liegen auf der Plattform des Auftraggebers.
Beschreibung
Neuausschreibung nach Aufhebung vorausgegangerner Ausschreibung: Rahmenvertrag Instandhaltung RWA und Feststellanlagen Die Ausführung von Wartungen gemäß Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) und Feststellanlagen (FestA) am Flughafen Köln/Bonn wird ausgeschrieben. Die Wartung der FestA erfolgt auf folgenden Grundlagen: - DIN14677, - Richtlinien für Feststellanlagen DIBt, - Herstellerangaben Die Wartung der RWA-Anlagen erfolgt auf folgenden Grundlagen: - DIN 18232-2, - ASR 1.6/1.7, - Herstellerangaben Als Turnus der Prüf- und Wartungsarbeiten ist 1x jährlich vorgesehen. Darüber hinaus können über diesen Rahmenvertrag Leistungen zur Instandsetzung oder auch die Erneuerung von Anlagen abgerufen werden. Die vorausgegangene Ausschreibung wurde aufgehoben, da sich im Zuge der laufenden Durchführung des vorausgegangenen Vergabeverfahrens herausgestellt hatte, dass das in der Bekanntmachung bzw. den Vergabeunterlagen definierte Eignungskriterium – „Herstellerschulung auf die beim Flughafen zu wartenden Feststellanlagen“ sowie – „Herstellerschulung auf die beim Flughafen zu wartenden RWA-Anlagen“ in seiner konkreten Ausgestaltung vergaberechtlich fehlerhaft und nicht hinreichend bestimmt war. Die Ausgestaltung dieses Eignungskriteriums begrenzte den Kreis potenzieller Bieter in unzulässiger Weise und stand im Konflikt mit den Grundsätzen des fairen, diskriminierungsfreien Wettbewerbs sowie den Anforderungen der SektVO an verhältnismäßige und sachlich gerechtfertigte Eignungsanforderungen. Eine Fortführung des vorausgegengenen Vergabeverfahrens auf Grundlage dieser fehlerhaften Eignungsanforderung war daher vergaberechtlich nicht zulässig.
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