Tender Republic Ausschreibungen

Vergabe von Wartungs- und Inspektionsleistungen an Hebeanlagen auf insgesamt 10 Dienstliegenschaften in Bayern - VOEK 078-23

Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, BerlinFrist abgelaufen

Frist (abgelaufen)
vor 1069 Tagen abgelaufen
Geschätzter Wert
nicht angegeben
Verfahren
Öffentliche Ausschreibung
Ort der Leistung
nicht angegeben
Veröffentlicht
CPV
42414000 Kräne, fahrbare Hubportale und Krankraftkarren50531400 Reparatur und Wartung von Kräne

Beschreibung

Gegenstand der Ausschreibung ist die Inspektion und Wartung von insgesamt 29 Kran- bzw. Hebeanlagen unterschiedlicher Hersteller und unterschiedlicher Art. --- Definitionen zum Vertrag; Verweise auf Normierungen: Insoweit in diesem Vertrag Begriffe der DIN 31051 verwendet werden, gelten für diese Begriffe die Definitionen dieser DIN. Betrachtungseinheiten gemäß DIN 31051 sind z.B. Krananlage, Baugruppen, Einrichtungen, Geräte und Austauschteile/-baugruppen. Es gilt als vereinbart, dass sich die wirtschaftliche Vertretbarkeit der Verbesserung einer Schwachstelle gemäß DIN 31051 auf die Wirtschaftlichkeit für die AG bezieht, unabhängig davon, ob die Verbesserung auch für den AN wirtschaftlich ist. Instandhaltungsanweisungen des Montagebetriebes nach DIN EN 13015 sind anzuwenden und Vertragsbestandteil. Als Zeitintervall der Verfügbarkeit im Sinne der DIN 31051 gilt ein Kalenderjahr. --- Leistungen des Auftragnehmers (AN): Die Leistungen der Inspektion und Wartung umfassen alle regelmäßigen Maßnahmen zur Erhaltung des einwandfreien Zustands und der Funktion der Kran- und weiteren technischen Anlagen und deren Einrichtungen und Geräte gemäß DIN 31051, die zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes (Inspektion), zur Verzögerung des Abbaus des vorhandenen Abnutzungsvorrates (Wartung) und nach der Arbeitsanweisung des Herstellers erforderlich sind. Dem AN werden die in der/den Arbeitskarte/n (Anlagen C-03 „Besondere Vereinbarungen“) bzgl. der Wartung beschriebenen Leistungen übertragen. Die Arbeitskarte/n enthalten eine Auflistung üblicher Wartungs- und Inspektionsarbeiten. Die Inhalte der Arbeitskarte/n sind nicht abschließend und vollständig. Die Inspektion und Wartung erfolgt mindestens entsprechend den Vorgaben des Herstellers und gemäß allen gültigen und relevanten Gesetzen, Vorschriften, Normen, Richtlinien etc. sowie den anerkannten Regeln der Technik. - Der AN führt die Inspektion und Wartung der technischen Anlagen und deren Einrichtungen und Geräte wie folgt durch: gemäß den besonderen Vereinbarungen (Arbeitskarten, Herstellervorgaben) - Zu den Leistungen der Inspektion und Wartung zählen weiterhin: - das Beseitigen aller betriebsbedingten Verunreinigungen an zentralen Einrichtungen und Geräten sowie in den Betriebsräumen und Fahrschächten. - die Verpflichtungen des Betreibers aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) -- § 10 BetrSichV hinsichtlich der Erhaltung des vorschrifts- und ordnungsgemäßen Zu-standes der Anlage, der Instandsetzung (soweit beauftragt) und Wartung, der Außerbetriebsetzung, wenn Mängel, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, bei der Instandhaltung erkannt werden -- § 16 BetrSichV hinsichtlich der Veranlassung und Dokumentation der wiederkehrenden Prüfungen -- § 19 BetrSichV hinsichtlich der Anzeige bei der zuständigen Behörde im Unfall- oder Schadensfall. Alle Schreiben an Aufsichtsbehörden und/ oder Überwachungsstellen sind der AG als Durchschrift/ Kopie zeitgleich zuzuleiten. - das Stellen der Arbeitskräfte in erforderlichem Umfang für die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen. -- Belastungsgewichte sind vom AN bereitzustellen. Soweit zulässig, kann bei den Prüfungen anstelle der Beistellung von Belastungsgewichten ein zugelassenes, elektronisches Prüfsystem auf Kosten des AN eingesetzt werden. - die Prüfung der elektrischen Einrichtungen an Krananlagen- und Betriebsrauminstallationen und die Ergebnisdokumentation nach der Vorschrift 3/4 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV V3/4) (mind. einmal in 4 Jahren in Abhängigkeit der letzten Prüfung). - Die Inspektionen und Wartungen können nicht per Fernbetreuung erfolgen. - Je nach Bestimmungen oder Anforderungen verpflichtet sich der AN die Prüfungen (Zwischen- und Hauptprüfungen der Aufzugsanlagen) durch eine befähigte Person, zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) bzw. Sachverständiger durchzuführen. Dazu gehören auch die gesamte Koordination, Organisation und die Zusammenstellung aller für die Prüfung notwendigen Unterlagen und Daten sowie die personelle Begleitung des Sachverständigen durch einen orts- und anlagenkundigen Techniker. Die geplanten Termine sind der AG mindestens 2 Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen. Die finale Bestätigung obliegt der AG. --- Pflichten des AN: Der AN hat die Leistungen so auszuführen, dass die Sicherheit der Kran- und weiteren technischen Anlagen erhalten bleibt. Die Betriebsbereitschaft ist für die Dauer der Leistungen aufrechtzuerhalten, soweit dies möglich ist. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik, der Stand der Technik, die gesetzlichen Bestimmungen, die entsprechenden DIN-, DIN-EN-Normen, Richtlinien und Schutzvorschriften, insbesondere die Betriebssicherheitsverordnung und Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten. Der AN hat die Leistungen mit seinem Betrieb zu erbringen. Er darf Teile der Leistung mit Zustimmung der AG an Unterauftragnehmer übertragen. Der AN ist verpflichtet, zur Ausführung der vertraglich festgelegten Leistungen, fachkundiges und zuverlässiges Personal einzusetzen. Das Personal muss für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung die deutsche Sprache ausreichend beherrschen. Erkennt der AN Fehler, welche die Betriebsbereitschaft oder Sicherheit an den Kran- oder weiteren technischen Anlagen gefährden können, hat er die Annahmestelle der AG unverzüglich zu benachrichtigen und erforderlichenfalls bei Gefahr im Verzug die Außerbetriebnahme der Aufzugs- oder weiteren technischen Anlagen zu veranlassen. Er hat fernmündliche oder mündliche Mitteilungen schriftlich zu bestätigen. Auf andere Fehler, die beseitigt werden müssen und deren Beseitigung nicht zu den vereinbarten Leistungen gehören, hat der AN die AG unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Erkennt der AN, dass wegen Änderung der Nutzung oder Änderung der bestehenden Vorschriften andere Vereinbarungen zu diesem Vertrag notwendig werden, hat er die AG schriftlich darauf hinzuweisen. Ein Betreten der Liegenschaften bedarf der vorherigen Abstimmung (mindestens 6 Werktage) mit dem Nutzer. Der AN hat sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter die Sicherheitsregeln der jeweiligen Liegenschaft einhalten. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Sicherheitsvorschriften des Nutzers kann der Zutritt für Personal des AN eingeschränkt oder vorübergehend oder auf Dauer verwehrt werden. --- Weitere Angaben sind dem Vertrag, den dazu beiliegenden Anlagen und dem Preisblatt/Bestandsliste zu entnehmen.