Vergabe von Wartungs- und Inspektionsleistungen an Hebeanlagen auf insgesamt 10 Dienstliegenschaften in Bayern (Vergabenummer VOEK 078a-23)
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, BerlinFrist abgelaufen
- Frist (abgelaufen)
- vor 971 Tagen abgelaufen
- Geschätzter Wert
- nicht angegeben
- Verfahren
- Öffentliche Ausschreibung
- Ort der Leistung
- nicht angegeben
- Veröffentlicht
- CPV
- 42414000 Kräne, fahrbare Hubportale und Krankraftkarren50531400 Reparatur und Wartung von Kräne
Die Vergabeunterlagen liegen auf der Plattform des Auftraggebers.
Beschreibung
Gegenstand der Ausschreibung ist die Inspektion und Wartung von insgesamt 29 Kran- bzw. Hebeanlagen unterschiedlicher Hersteller und unterschiedlicher Art. --- Definitionen zum Vertrag; Verweise auf Normierungen: Insoweit in diesem Vertrag Begriffe der DIN 31051 verwendet werden, gelten für diese Begriffe die Definitionen dieser DIN. Betrachtungseinheiten gemäß DIN 31051 sind z.B. Krananlage, Baugruppen, Einrichtungen, Geräte und Austauschteile/-baugruppen. Es gilt als vereinbart, dass sich die wirtschaftliche Vertretbarkeit der Verbesserung einer Schwachstelle gemäß DIN 31051 auf die Wirtschaftlichkeit für die AG bezieht, unabhängig davon, ob die Verbesserung auch für den AN wirtschaftlich ist. Als Zeitintervall der Verfügbarkeit im Sinne der DIN 31051 gilt ein Kalenderjahr. --- Leistungen des Auftragnehmers (AN): Die Leistungen der Inspektion und Wartung umfassen alle regelmäßigen Maßnahmen zur Erhaltung des einwandfreien Zustands und der Funktion der Krananlagen und Hebezeuge und weiteren technischen Anlagen und deren Einrichtungen und Geräte gemäß DIN 31051, die zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes (Inspektion), zur Verzögerung des Abbaus des vorhandenen Abnutzungsvorrates (Wartung) und nach der Arbeitsanweisung des Herstellers erforderlich sind. Dem AN werden die in der/den Arbeitskarte/n bzgl. der Wartung beschriebenen Leistungen übertragen. Die Arbeitskarte/n enthalten eine Auflistung üblicher Wartungs- und Inspektionsarbeiten. Die Inhalte der Arbeitskarte/n sind nicht abschließend und vollständig. Die Inspektion und Wartung er-folgt mindestens entsprechend den Vorgaben des Herstellers und gemäß allen gültigen und relevanten Gesetzen, Vorschriften, Normen, Richtlinien etc. sowie den anerkannten Regeln der Technik. - Der AN führt die Inspektion und Wartung der technischen Anlagen und deren Einrichtungen und Geräte wie folgt durch: gemäß den besonderen Vereinbarungen (Arbeitskarten, Herstellervorgaben) - Zu den Leistungen der Inspektion und Wartung zählen weiterhin: - das Beseitigen aller betriebsbedingten Verunreinigungen an zentralen Einrichtungen und Geräten sowie in den Betriebsräumen und Fahrschächten. - die Verpflichtungen des Betreibers aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) --§ 10 BetrSichV hinsichtlich der Erhaltung des vorschrifts- und ordnungsgemäßen Zu-standes der Anlage, der Instandsetzung (soweit beauftragt) und Wartung, der Außerbetriebsetzung, wenn Mängel, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, bei der Instandhaltung erkannt werden -- § 16 BetrSichV hinsichtlich der Veranlassung und Dokumentation der wiederkehrenden Prüfungen -- § 19 BetrSichV hinsichtlich der Anzeige bei der zuständigen Behörde im Unfall- oder Schadensfall. Alle Schreiben an Aufsichtsbehörden und/ oder Überwachungsstellen sind der AG als Durchschrift/ Kopie zeitgleich zuzuleiten. - das Stellen der Arbeitskräfte in erforderlichem Umfang für die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen. -- Belastungsgewichte sind vom AN bereitzustellen. - die Prüfung der elektrischen Einrichtungen an Krananlagen, Hebezeugen und weiterer technischer Anlagen und deren Einrichtungen und Geräte die Ergebnisdokumentation nach der Vorschrift 3/4 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV V3/4) (mind. einmal in 4 Jahren in Abhängigkeit der letzten Prüfung). - Die Inspektionen und Wartungen können nicht per Fernbetreuung erfolgen. Der AN ist - auch außerhalb der regelmäßigen Wartungstermine - verpflichtet, Störungen, die die Anlagensicherheit beeinträchtigen oder die Gebäudenutzung gefährden, nach Aufforderung zu beseitigen. Er hat die Arbeiten unverzüglich innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit auszuführen. Sollten dabei aus anlagenspezifischen Gründen nicht hinnehmbare Verzögerungen auftreten, ist innerhalb dieses Zeitraumes eine Störungsanalyse zu erstellen und an die von der AG genannten Stelle zu übermitteln. Für jede Störungsbeseitigung ist ein Protokoll zu erstellen und von dem für die Störungsbeseitigung Verantwortlichen zu unterzeichnen. Die Protokolle sind den Leistungsnachweisen beizufügen. - Der AN hat den Sachverständigen bei der Durchführung der Prüfung der Krananlagen zu begleiten. Die Terminabsprache erfolgt direkt zwischen dem AN und der befähigten Person bzw. dem Sachverständigen. Die geplanten Termine sind der AG mindestens 2 Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen. Die finale Bestätigung obliegt der AG. --- Pflichten des AN: Sämtliche Verpflichtungen des AN aus diesem Vertrag gelten gleichermaßen auch für vom AN eingesetzte Unterauftragnehmer. Der AN ist daher verpflichtet, Unterauftragnehmer über sämtliche Regelungen dieses Vertrages in Kenntnis zu setzen und sie gegenüber der AG entsprechend zu verpflichten. Der AN hat die Leistungen so auszuführen, dass die Sicherheit der Krananlagen, Hebezeuge und weiteren technischen Anlagen erhalten bleibt. Die Betriebsbereitschaft ist für die Dauer der Leistungen aufrechtzuerhalten, soweit dies möglich ist. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik, der Stand der Technik, die gesetzlichen Bestimmungen, die entsprechenden DIN-, DIN-EN-Normen, Richtlinien und Schutzvorschriften, insbesondere die BetrSichV und Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten. Der AN hat die Leistungen mit seinem Betrieb zu erbringen. Er darf Teile der Leistung mit Zustimmung der AG an Unterauftragnehmer übertragen. Der AN ist verpflichtet, zur Ausführung der vertraglich festgelegten Leistungen, fachkundiges und zuverlässiges Personal einzusetzen. Für die erforderlich zu erbringende Leistung muss das eingesetzte Personal die Qualifikation „befähigte Person gemäß § 3 DGUV - Vorschrift 4 oder eine gleichwertige Qualifikation oder die Qualifikation als Elektrofachkraft gem. DIN EN 50110-1 (VDE105-100) besitzen“. Weiterhin muss das eingesetzte Personal mindestens die Qualifikation einer befähigten Person für Hebezeuge/Krane gemäß BetrSichV und TRBS 1203 erfüllen (Befähigte Person für Hebezeuge/Krane). Das Personal muss für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung die deutsche Sprache ausreichend beherrschen. Erkennt der AN Fehler, welche die Betriebsbereitschaft oder Sicherheit an den Krananlagen, Hebezeugen oder weiteren technischen Anlagen gefährden können, hat er die Annahmestelle der AG unverzüglich zu benachrichtigen und erforderlichenfalls bei Gefahr im Verzug die Außerbetriebnahme der Krananlagen, Hebezeuge oder weiteren technischen Anlagen zu veranlassen. Er hat fernmündliche oder mündliche Mitteilungen in Textform zu bestätigen. Auf andere Fehler, die beseitigt werden müssen und deren Beseitigung nicht zu den vereinbarten Leistungen gehören, hat der AN die AG unverzüglich in Textform hinzuweisen. Erkennt der AN, dass wegen Änderung der Nutzung oder Änderung der bestehenden Vorschriften andere Vereinbarungen zu diesem Vertrag notwendig werden, hat er die AG in Textform darauf hinzuweisen. Für die Krananlagen und Hebezeuge hat der AN das notwendige Equipment für Entstörungen und Fehleranalysen (Software, Tools etc.) bereitzustellen. Eine gesonderte Vergütung für die Anschaffung erfolgt nicht. Ein Betreten jeweiligen Wirtschaftseinheit (WE) / Liegenschaft bedarf der vorherigen Abstimmung (mindestens 6 Werktage) mit dem Nutzer. Der AN hat sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter die Sicherheitsregeln der jeweiligen Liegenschaft einhalten. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Sicherheitsvorschriften des Nutzers kann der Zutritt für Personal des AN eingeschränkt, vorübergehend oder auf Dauer verwehrt werden. --- Weitere Angaben sind dem Vertrag, den dazu beiliegenden Anlagen und dem Preisblatt/Bestandsliste zu entnehmen.